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§ 26 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

III. Abschnitt – Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HeilBerG

(1) Der Kammerversammlung gehören alle Kammerangehörigen an mit Ausnahme derer, die im Sinne des § 14 nicht wahlberechtigt und im Sinne des § 10 Abs. 2 nicht wählbar sind. Kammerangehörige, die in der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind, und ehrenamtliche Richter der Berufsgerichte haben in der Kammerversammlung kein Stimmrecht.

(2) Im Übrigen finden auf die Organe der Psychotherapeutenkammer der Tierärztekammer und der Apothekerkammer die §§ 20 bis 25 sinngemäß Anwendung. Die Amtszeit des Vorstandes bestimmt die Satzung.

(3) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer beschließt über die Beitrags- und Leistungsordnung der Gehaltsausgleichskasse.