Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

III. Abschnitt – Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 HeilBerG

(1) Die Delegiertenversammlung beschließt über:

  1. 1.

    die Satzung, die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung, die Fortbildungsordnung, die Schlichtungsordnung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung und die Satzung über die Ethikkommission,

  2. 2.

    die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Jahresbeitrages,

  3. 3.

    die Entlastung des Vorstandes auf Grund des von ihm vorgelegten Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

  4. 4.

    die Vorschlagsliste der Kammer für die nichtrichterlichen Mitglieder der Berufsgerichte,

  5. 5.

    die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen nach § 10 Abs. 1, die Schaffung von Versorgungswerken nach § 11 Abs. 1 oder Entscheidungen nach § 11 Abs. 2 sowie die erforderlichen Satzungen,

  6. 6.

    alle sonstigen Angelegenheiten der Kammer, soweit sie sich nicht auf laufende Geschäftsführung beziehen oder die Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu Satzungen nach § 11 Abs. 1 und deren Änderung erfolgt im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen. Satzungen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Die übrigen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Regelungen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen, wenn sie nicht in den Kammermitteilungen bekannt gemacht werden.

(3) Regelungen der Kammern müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung oder einer bestimmten Art ihrer Ausübung beschränken und damit dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, diese nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.

(4) Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Absatzes 3 ist anhand der in der Anlage festgelegten Grundsätze und Kriterien durchzuführen.

(5) Bei Vorschriften im Sinne des Absatzes 3 ist vor ihrer Beschlussfassung die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Hierzu ist mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung auf der Internetseite der jeweiligen Kammer ein Entwurf der Vorschrift zu veröffentlichen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während des Veröffentlichungszeitraums abgegeben werden können. Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist. Nach Erlass der Vorschrift haben die Kammern die Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen. Entwicklungen, die nach Erlass eingetreten sind, haben sie gebührend Rechnung zu tragen.

(6) Vorschriften im Sinne des Absatzes 3 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck haben ihr die Kammern die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Delegiertenversammlung die jeweilige Vorschrift als notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. Im Rahmen ihrer Aufsicht überprüft die Aufsichtsbehörde auch, ob weiteren Entwicklungen nach Erlass der Vorschrift Rechnung getragen wurde.

(7) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen. Im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarktinformationssystem zu nutzen.