Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt – Die Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HeilBerG

(1) Den Kammern gehören alle Ärzte, Zahnärzte sowie staatlich anerkannte Dentisten, Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker an, die im Lande Bremen diese Berufe ausüben, und zwar

  1. a)

    der Ärztekammer:

    Ärzte und Personen, welche die ärztliche Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Arzt approbiert sind,

  2. b)

    der Zahnärztekammer:

    Zahnärzte und Personen, welche die zahnärztliche Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Zahnarzt approbiert sind, sowie die staatlich anerkannten Dentisten,

  3. c)

    der Psychotherapeutenkammer:

    Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Personen, welche die Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden haben, aber noch nicht als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert sind; Personen, die sich in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen,

  4. d)

    der Tierärztekammer:

    Tierärzte und Personen, welche die tierärztliche Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Tierarzt approbiert sind,

  5. e)

    der Apothekerkammer:

    Apotheker und Personen, welche die pharmazeutische Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Apotheker approbiert sind. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen.

Die in Satz 1 genannten Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben, gehören der jeweiligen Kammer an, wenn sie ihren Wohnsitz in Bremen haben, sofern sie nicht ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben. Die Berufsausübung umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden.

(2) Kammerangehörigen, die ihren Beruf vorübergehend außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben, steht der freiwillige Beitritt unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft nach Absatz 1 offen. Berufsangehörige, die ihren Wohnsitz im Lande Bremen haben und nicht nach Absatz 1 Satz 2 Mitglied der jeweiligen Kammer sind, steht der freiwillige Beitritt offen. Kammerangehörigen, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, steht abweichend von Satz 2 der freiwillige Beitritt unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft nach Absatz 1 offen, wenn sie ihren Wohnsitz nicht im Lande Bremen haben.

(3) Berufsangehörige, die in einem anderen Lande einer öffentlichen Berufsvertretung im Sinne des § 1 angehören, können auf Antrag durch den Vorstand von der Zugehörigkeit zur Kammer befreit werden.