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§ 13 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

III. Abschnitt – Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HeilBerG

(1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren von den wahlberechtigten Kammerangehörigen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen in Wahlbereichen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(3) Abweichend von Absatz 2 erfolgt die Wahl in einem Wahlbereich, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, unter den Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie in diesem Wahlbereich Delegierte zu wählen sind.

(4) Der Delegiertenversammlung der Ärztekammer gehören 30 Mitglieder, der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer 15 Mitglieder an.