§ 85 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 3 – Hauptverhandlung
§ 85 HeilBerG – Eröffnung der Hauptverhandlung
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.
(2) In der Hauptverhandlung trägt die oder der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Der Aktenvortrag kann auch durch die Berichterstatterin oder den Berichterstatter erfolgen, die oder der von der oder dem Vorsitzenden bestellt worden ist.
(3) Sind Beschuldigte erschienen, so sind sie zu hören.