Gesetze

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§ 77 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 2 – Ermittlungsverfahren

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 HeilBerG – Ladung zur Beweiserhebung

Beschuldigte, die Antragstellerin oder der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.