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§ 66 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 HeilBerG – Geschäftsverteilung

(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist zu bestimmen:

  1. 1.

    die Zahl der Kammern oder Senate,

  2. 2.

    die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern oder Senaten.

  3. 3.

    die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder des Berufsgerichtes sowie ihrer Vertretungen auf die einzelnen Kammern oder Senate.

(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Potsdam im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten Berufsrichterinnen und Berufsrichtern des Berufsgerichtes.