§ 66 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
§ 66 HeilBerG – Geschäftsverteilung
(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist zu bestimmen:
- 1.
die Zahl der Kammern oder Senate,
- 2.
die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern oder Senaten.
- 3.
die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder des Berufsgerichtes sowie ihrer Vertretungen auf die einzelnen Kammern oder Senate.
(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Potsdam im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten Berufsrichterinnen und Berufsrichtern des Berufsgerichtes.