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§ 65 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 HeilBerG – Ausschluss nichtrichterlicher Mitglieder

(1) Vom nichtrichterlichen Beisitz ist ausgeschlossen:

  1. 1.

    wer das passive Berufswahlrecht nicht besitzt,

  2. 2.

    wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  3. 3.

    wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist,

  4. 4.

    wer wegen einer vorsätzlichen Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

  5. 5.

    wer infolge gerichtlicher Anordnung. in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

  6. 6.

    wer in einem berufsgerichtlichen Verfahren für unwürdig erklärt worden ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Nichtrichterliche Beisitzerinnen und Beisitzer sind des Amtes zu entheben, wenn sie sich einer Straftat oder einer Verletzung der Berufspflichten schuldig machen, die sie als unwürdig erscheinen lassen, das Amt weiter auszuüben. Die Entscheidung trifft auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Gerichtes, dem sie angehören, das Landesberufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Die Betroffenen sind zu hören: