Gesetze

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§ 6 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Organisation der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HeilBerG – Untergliederung der Kammern

Die Kammern bilden bei Bedarf Untergliederungen. Das Nähere regeln die Hauptsatzungen.