§ 56 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 6 – Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
§ 56 HeilBerG – Berufsbezeichnung Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin
Wer die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" auf Grund der Richtlinie 93/16/EWG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 54 Abs. 1Satz 1 und 2; § 54 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 54 Abs. 2 bleibt unberührt.