Gesetze

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§ 56 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 6 – Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 HeilBerG – Berufsbezeichnung Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin

Wer die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" auf Grund der Richtlinie 93/16/EWG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 54 Abs. 1Satz 1 und 2; § 54 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 54 Abs. 2 bleibt unberührt.