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§ 54 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 6 – Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 HeilBerG – Zeugnis

(1) Wer die besondere Ausbildung nach § 53 abgeschlossen hat und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, erhält von der Landesärztekammer ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung "Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Wird eine andere Gebietsbezeichnung für die allgemeinmedizinische Weiterbildung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen. Das Nähere zu Satz 3 ist in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer zu regeln.

(2) Wer einen Ausbildungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG oder einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2.