Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Organisation der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HeilBerG – Melde- und Auskunftspflichten, Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die Kammern können von den Kammerangehörigen und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 die Auskünfte verlangen, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Auskunftspflicht entfällt, soweit sich die Kammerangehörigen und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 bei Erteilung der Auskunft einer straf- oder berufsgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst tätigen Kammerangehörigen bleibt unberührt.

(2) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 zu führen. Alle Kammerangehörigen und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:

  1. 1.

    Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift;

  2. 2.

    Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Schwerpunkts- und Bereichsbezeichnung, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; die Dauer der Tätigkeit; bei selbstständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Berufsgruppen;

  3. 3.

    in- und ausländische akademische Grade;

  4. 4.

    Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35 und § 54.

Das Nähere können die Kammern durch Satzung bestimmen.

(3) Die für die Berufszulassung der Berufsangehörigen nach § 1 Satz 1 zuständige Behörde (Berufszulassungsbehörde) informiert die jeweils zuständige Kammer sowie die untere Gesundheitsbehörde oder die untere Veterinärbehörde, die für den Ort der Berufsausübung zuständig sind, über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen. Die Berufszulassungsbehörde überlässt der Kammer Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammer auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Die Kammern und die Berufszulassungsbehörde sind nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten.

(5) Die Kammern unterrichten die Berufszulassungsbehörden über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten der Kammerangehörigen oder Dienstleistenden geeignet ist, Zweifel an deren Eignung in gesundheitlicher Hinsicht, an deren Würdigkeit oder Zuverlässigkeit hervorzurufen, und über Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen haben.