§ 47 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Ärztliche Weiterbildung
§ 47 HeilBerG – Geltung von Anerkennungen anderer Kammern
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 35 zu führen, gilt auch im Land Brandenburg.