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§ 45 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Ärztliche Weiterbildung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 HeilBerG – Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen

(1) Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landesärztekammer in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Konservative Medizin,

  2. 2.

    Operative Medizin,

  3. 3.

    Nervenheilkundliche Medizin,

  4. 4.

    Theoretische Medizin,

  5. 5.

    Ökologie,

  6. 6.

    Methodisch-technische Medizin,

  7. 7.

    Naturheilkunde

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Abgesehen von Absatz 1 sind Facharztbezeichnungen auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".