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§ 40 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 HeilBerG – Verfahren

(1) Über die Ermächtigung der Kammerangehörigen und die Zulassung der Weiterbildungsstätten entscheidet die zuständige Kammer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag.

(2) Die zuständige Kammer führt Verzeichnisse der ermächtigten Kammerangehörigen und der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt und zugelassen sind. Die Verzeichnisse sind bekannt zu machen.

(3) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten im öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst entscheidet das Fachministerium. Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Landesbehörden übertragen.

(4) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes unberührt.