Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 HeilBerG – Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtungen, im öffentlichen Dienst oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen und pharmazeutischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) einschließlich der Praxen ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Weiterbildung mit anderen Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet sind. Sie kann Kammerangehörigen nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt erteilt werden, dessen Bezeichnung sie führen; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden. Die Ermächtigung kann befristet erteilt werden.

(3) Ermächtigte Kammerangehörige sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung haben sie in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.

(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit ermächtigter Kammerangehöriger an der Weiterbildungsstätte erlischt ihre Ermächtigung zur Weiterbildung.