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§ 37 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 HeilBerG – Anerkennung, Rücknahme und Widerruf

(1) Bezeichnungen nach § 35 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des, Gebietes geführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören.

(3) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen später weggefallen sind. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes unberührt.