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§ 33 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Berufsausübung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 HeilBerG – Weitere Vorschriften der Berufsordnung und der Bereitschaftsdienstordnung

(1) Die Berufsordnung soll im Rahmen des § 30 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

  1. 1.

    der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    der Ausübung des Berufes in einer Praxis, in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Versorgung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,

  3. 3.

    der Teilnahme der Kammerangehörigen an Qualitätssicherungsmaßnahmen,

  4. 4.

    des ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Bereitschaftsdienstes,

  5. 5.

    der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,

  6. 6.

    der Praxis- und Apothekenankündigung,

  7. 7.

    der Praxis- und Apothekeneinrichtung,

  8. 8.

    der Durchführung von ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Sprechstunden sowie Öffnungszeiten von Apotheken,

  9. 9.

    der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,

  10. 10.

    der Weitergabe von Patientendateien an Praxisnachfolgerinnen oder Praxisnachfolger,

  11. 11.

    der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars.

  12. 12.

    des nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufes erforderlichen Ausmaßes des Verbotes oder der Beschränkung der Werbung,

  13. 13.

    der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,

  14. 14.

    des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,

  15. 15.

    der Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

  16. 16.

    der Beratungspflicht durch unabhängige Ethikkommissionen,

  17. 17.

    der Organentnahme bei Lebenden und

  18. 18.

    der Ausbildung von Personal, insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz.

(2) Die Landesärztekammer, die Landestierärztekammer und die Landeszahnärztekammer erlassen jeweils eine Bereitschaftsdienstordnung, die insbesondere enthalten soll:

  1. 1.

    Beschreibung und Festlegung der Teilnahmepflicht,

  2. 2.

    Einrichtung der Bereitschaftsdienstbezirke,

  3. 3.

    Heranziehung zum Bereitschaftsdienst (Reihenfolge),

  4. 4.

    zeitliche Begrenzung des Bereitschaftsdienstes (Dauer),

  5. 5.

    Festlegung der Bereitschaftsdienstzeiten; für Zahnärztinnen und Zahnärzte außerdem die Regelung der Bereitschaftsdienstzeiten und der Sprechstundenzeiten für Notfälle,

  6. 6.

    Bekanntmachung des Bereitschaftsdienstes,

  7. 7.

    Befreiungsregelung,

  8. 8.

    Zusammenwirken der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung.

(3) Soweit Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte andere Berufsangehörige zu Verrichtungen bei Patientinnen oder Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, kann die Berufsordnung Regelungen zur angemessenen finanziellen Beteiligung an den Liquidationserlösen vorsehen.