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§ 28 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Durchführung der Kammeraufgaben

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 HeilBerG – Versorgungseinrichtungen

(1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Als Hinterbliebene gelten auch eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.

(2) Die Kammern können Angehörige anderer Kammern desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungseinrichtungen aufnehmen, sie können sich einer anderen Versorgungseinrichtung desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufes eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere ist in einer Anschlusssatzung zu regeln.

(3) Die Versorgungseinrichtungen können im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwalten ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet; das Vermögen der Kammer im Übrigen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.

(4) Die Versorgungseinrichtung hat folgende Organe:

  1. 1.

    die Kammerversammlung,

  2. 2.

    den Verwaltungsausschuss als geschäftsführendes Organ und

  3. 3.

    den Aufsichtsausschuss als aufsichtsführendes Organ.

Der Verwaltungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern, von denen sechs der Versorgungseinrichtung angehören müssen. Je ein weiteres Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Prüfung eines Diplom-Mathematikers oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben oder auf dem Gebiet des Bank- oder Hypothekenwesens erfahren sein. Der Aufsichtsausschuss besteht aus zehn ärztlichen Mitgliedern. Die ärztlichen Mitglieder beider Ausschüsse werden jeweils von der Kammerversammlung gewählt und müssen der Versorgungseinrichtung angehören. Für die ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Wahlperioden so zu bestimmen, dass bei jeder Wahl nur jeweils die Hälfte der Mitglieder neu zu wählen ist. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsausschusses und seine ständige Vertretung dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der Kammer sein. Die Mitglieder der Ausschüsse dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des jeweils anderen Ausschusses der Versorgungseinrichtung sein.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsausschusses vertritt die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Für das vorsitzende Mitglied ist eine ständige Vertretung zu bestellen. Außerdem ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, müssen von dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Versorgungseinrichtung schriftlich abgegeben werden.

(6) Die Versorgungseinrichtung gewährt:

  1. 1.

    Altersrente,

  2. 2.

    Berufsunfähigkeitsrente,

  3. 3.

    Hinterbliebenenrente,

  4. 4.

    andere durch Satzung vorgesehene Leistungen.

(7) Die Satzung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    die versicherungspflichtigen Mitglieder,

  2. 2.

    den Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft,

  3. 3.

    die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft,

  4. 4.

    die freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Kammerzugehörigkeit,

  5. 5.

    die Höhe und die Art der Versorgungsleistungen,

  6. 6.

    die Höhe der Beiträge,

  7. 7.

    die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Verwaltungsorgane der Versorgungseinrichtung,

  8. 8.

    die Beteiligung der Aufsichtsbehörde sowie der Versicherungsaufsichtsbehörde.