Gesetze

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§ 26 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Durchführung der Kammeraufgaben

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HeilBerG – Beiträge und Gebühren

(1) Die Kammern erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfes von den Kammerangehörigen Beiträge. Sie sind berechtigt, Daten über die Einkünfte der Kammerangehörigen aus deren beruflicher Tätigkeit zu verarbeiten, soweit dies zur Veranlagung des Beitrages erforderlich ist. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

(2) Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammerangehöriger oder Dritter erbringen, können Gebühren erhoben werden. Das Nähere regeln die Gebührenordnungen.

(3) Nicht gezahlte Beiträge, Zwangsgelder sowie die in Absatz 2 genannten Gebühren werden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen beigetrieben. Die eingehenden Geldbeträge fließen den Kammern zu.