Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organe der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HeilBerG – Beschlusszuständigkeit der Kammerversammlung, Genehmigungserfordernis, Bekanntmachung

(1) Die Kammerversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über:

  1. 1.

    die Hauptsatzung,

  2. 2.

    die Wahlordnung,

  3. 3.

    die Geschäftsordnung,

  4. 4.

    die Berufsordnung,

  5. 5.

    die Bereitschaftsdienstordnung,

  6. 6.

    die Weiterbildungsordnung,

  7. 7.

    die Haushalts- und Kassenordnung,

  8. 8.

    die Satzung zur Feststellung des Haushaltsplanes,

  9. 9.

    die Beitragsordnung,

  10. 10.

    die Gebührenordnung (einschließlich Gebühren für Aufgaben nach Abschnitt 8),

  11. 11.

    die Satzung zur Errichtung von Ethikkommissionen,

  12. 12.

    die Satzung zur Errichtung von Gutachter- oder Schlichtungsstellen nach § 7 Absatz 6,

  13. 13.

    die Fortbildungsordnung,

  14. 14.

    die Einrichtung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen,

  15. 15.

    die Entlastung des Vorstandes auf Grund des von ihm vorgelegten Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

  16. 16.

    die Entsendung von Mitgliedern in Arbeitsgemeinschaften nach § 2 Abs. 3,

  17. 17.

    sonst durch die Hauptsatzung oder andere Satzungen ihr zugewiesene Aufgaben und

  18. 18.

    die sonstigen Satzungen.

(2) Der Erlass und die Änderungen von Vorschriften nach Absatz 1, welche berufsreglementierend sind, müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anwendbaren europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind beim Erlass und bei der Änderung von Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) einzuhalten.

(3) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zur Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erörtern, dass ihre Übereinstimmung durch die Aufsichtsbehörde mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck haben ihr die jeweiligen Kammern die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu ermitteln, aufgrund derer die jeweiligen Kammern die Vorschriften oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.

(5) Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 bis 14 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die Genehmigung der Satzung für Versorgungseinrichtungen erfolgt im Einvernehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium. Sie sind mit Ausnahme der Satzung über die Feststellung des Haushaltsplanes im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer oder im Internet bekannt zu machen; das Nähere regelt die Kammersatzung. Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 10 sind darüber hinaus im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen. Die Kammer kann die Bekanntgabe der Beschlüsse zu Absatz 1 Nummer 10 im Amtsblatt für Brandenburg selbst veranlassen.

(6) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der jeweiligen Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.