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§ 2 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HeilBerG – Aufgaben der Kammern

(1) Aufgaben der Kammern (Selbstverwaltungsaufgaben) sind:

  1. 1.

    für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammerangehörigen wahrzunehmen,

  2. 2.

    die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen, soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist,

  3. 3.

    die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und im Veterinärwesen zu fördern, die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gestalten und Zusatzqualifikationen ihrer Kammerangehörigen zu bescheinigen sowie die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern, Fortbildungszertifikate zu erteilen und bei Bedarf Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren,

  4. 4.

    den öffentlichen Gesundheitsdienst und öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,

  5. 5.

    einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Bereitschaftsdienst in den sprechstundenfreien Zeiten sowie die Dienstbereitschaft der Apotheken außerhalb der Öffnungszeiten sicherzustellen,

  6. 6.

    auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander hinzuwirken, insbesondere bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu vermitteln, und auf eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kammerangehörigen zu achten,

  7. 7.

    bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu vermitteln, soweit nicht andere Stellen zuständig sind,

  8. 8.

    bei Bedarf Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Versorgungseinrichtungen auf Grund einer besonderen Satzung für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen.

  9. 9.

    auf Verlangen der Aufsichtsbehörde Stellungnahmen abzugeben sowie auf Verlangen der zuständigen Behörden Fachgutachten zu erstellen und Sachverständige zu benennen,

  10. 10.

    An-, Ab- und Änderungsmeldungen von Kammerangehörigen mit Namen, Gebiets-, Schwerpunkts-, Bereichsbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt oder zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu übermitteln,

  11. 11.

    Kammerangehörigen Heilberufsausweise auszugeben und sonstige Bescheinigungen auch elektronischer Art, auszustellen. Sie nehmen für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Sie können dabei mit anderen Kammern auf Landes- und Bundesebene zusammenwirken,

  12. 12.

    auf Antrag im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Europäischen Berufsausweis auszustellen und zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist.

(2) Staats- und Gemeindebehörden sollen den Kammern Gelegenheit geben, sich über Fragen ihres Geschäftsbereiches zu äußern.

(3) Zur Abstimmung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern der gleichen oder anderer Heilberufe auch anderer Länder und mit Verbänden, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.