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§ 18 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organe der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 HeilBerG – Beschlussfassung, Wahl von Vorstand und Präsidentin oder Präsident

(1) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht dieses Gesetz oder die Hauptsatzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) In besonderen Ausnahmefällen können Beschlüsse der Kammerversammlung außerhalb von Sitzungen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz gefasst werden. In diesem Fall sind Beschlüsse abweichend von Absatz 2 nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kammerversammlung an der Beschlussfassung teilnimmt.

(4) Die Kammerversammlung wählt nach den Bestimmungen der Hauptsatzung den Vorstand und die Präsidentin oder den Präsidenten.