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§ 13 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organe der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HeilBerG – Mitglieder der Kammerversammlung

(1) Jeder Kammerversammlung gehören mindestens 21 und höchstens 80 Mitglieder an. Satz 1 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen.

(2) Für je

  1. 1.
    150 Angehörige der Landesärztekammer,
  2. 2.
    40 Angehörige der Landesapothekerkammer,
  3. 3.
    55 Angehörige der Landestierärztekammer,
  4. 4.
    70 Angehörige der Landeszahnärztekammer

ist ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen. Satz 1 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen.

(3) Würde auf Grund von Absatz 2 die Mindestzahl nicht erreicht oder die Höchstzahl überschritten, so ist unter Berücksichtigung der Zahl der Kammerangehörigen die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern.