§ 13 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Organe der Kammern
§ 13 HeilBerG – Mitglieder der Kammerversammlung
(1) Jeder Kammerversammlung gehören mindestens 21 und höchstens 80 Mitglieder an. Satz 1 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen.
(2) Für je
- 1.150 Angehörige der Landesärztekammer,
- 2.40 Angehörige der Landesapothekerkammer,
- 3.55 Angehörige der Landestierärztekammer,
- 4.70 Angehörige der Landeszahnärztekammer
ist ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen. Satz 1 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen.
(3) Würde auf Grund von Absatz 2 die Mindestzahl nicht erreicht oder die Höchstzahl überschritten, so ist unter Berücksichtigung der Zahl der Kammerangehörigen die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern.