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§ 129 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Durchführung bundesrechtlicher Regelungen, Einschränkung von Grundrechten, Übergangsvorschriften

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 129 HeilBerG – Zuständigkeiten, Gebührenerhebung

(1) Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind für folgende Aufgaben nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung zuständig:

  1. 1.

    Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung, 18a Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung,

  2. 2.

    Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung, der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Strahlenschutzverordnung, § 18a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Röntgenverordnung,

  3. 3.

    Entzug der Fachkunde sowie Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung, § 18a Abs. 2 Satz 4 der Röntgenverordnung.

  4. 4.

    Überprüfung der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 2 Satz 5 der Strahlenschutzverordnung, § 18a Abs. 2 Satz 5 der Röntgenverordnung.

Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind zuständig für die Anforderung und Entgegennahme von Arbeitsanweisung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung, § 18 Abs. 2 Satz 2 der Röntgenverordnung.

(2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 erheben die Kammern Gebühren nach der Gebührenordnung MASGF,

(3) Das Nähere regelt das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften. Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind vor ihrem Erlass zu hören, soweit sie betroffen sind.