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§ 121 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 121 HeilBerG – Vorsitz

(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Beratung und Beschlussfassung und führt die Geschäfte der Gutachterstelle.

(2) Der oder dem Vorsitzenden steht eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die von der Landesärztekammer eingerichtet wird.