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§ 120 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 HeilBerG – Unabhängigkeit und Entschädigung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Sie erhalten von der Landesärztekammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand nach den von der Landesärztekammer hierüber getroffenen Bestimmungen. Soweit sie als einzelne Mitglieder schriftliche ärztliche Gutachten zu dem Antrag erstatten oder ärztliche Tätigkeiten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vornehmen, erhalten sie eine Vergütung nach den Sätzen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.