§ 119 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 9 – Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
§ 119 HeilBerG – Ausschluss im Einzelfall
Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es
- 1.
den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder
- 2.
zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nr. 2 und 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Art steht.