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§ 118 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 HeilBerG – Beendigung der Mitgliedschaft, Untersagung der Amtsführung

(1) Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Landesärztekammer niederlegen.

(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn eine Bestellungsvoraussetzung entfällt.

(3) Begründen Tatsachen den Verdacht auf das Vorliegen eines Beendigungs- oder Abberufungsgrundes, kann dem Mitglied die Amtsführung bis zur Klärung vorläufig untersagt werden. Die Entscheidung trifft die Landesärztekammer.