§ 110 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 4 – Berufung, Beschwerde, Wiederaufnahme, Kostenregelung, Vollstreckung und Aufhebung
§ 110 HeilBerG – Anwendung der Strafprozessordnung
Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.