Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organe der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HeilBerG – Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die

  1. 1.

    für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerinnen und Betreuer die in § 1815 Absatz 2 Nummer 5 und 6 und § 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

  2. 2.

    infolge gerichtlicher Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 das Wahlrecht nicht besitzen.

(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.