§ 10 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Organe der Kammern
§ 10 HeilBerG – Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die
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für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerinnen und Betreuer die in § 1815 Absatz 2 Nummer 5 und 6 und § 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
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infolge gerichtlicher Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 das Wahlrecht nicht besitzen.
(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.