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§ 1 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HeilBerG – Kammern

Im Land Brandenburg werden als berufliche Vertretungen der

  1. 1.
    Ärztinnen und Ärzte die Landesärztekammer Brandenburg,
  2. 2.
    Apothekerinnen und Apotheker die Landesapothekerkammer Brandenburg,
  3. 3.
    Tierärztinnen und Tierärzte die Landestierärztekammer Brandenburg,
  4. 4.
    Zahnärztinnen und Zahnärzte die Landeszahnärztekammer

errichtet. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, können zur Durchführung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte erlassen und führen ein Dienstsiegel mit Landeswappen. Den Sitz der Kammern bestimmen die Kammersatzungen.