§ 1 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Die Kammern
§ 1 HeilBerG – Kammern
Im Land Brandenburg werden als berufliche Vertretungen der
- 1.Ärztinnen und Ärzte die Landesärztekammer Brandenburg,
- 2.Apothekerinnen und Apotheker die Landesapothekerkammer Brandenburg,
- 3.Tierärztinnen und Tierärzte die Landestierärztekammer Brandenburg,
- 4.Zahnärztinnen und Zahnärzte die Landeszahnärztekammer
errichtet. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, können zur Durchführung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte erlassen und führen ein Dienstsiegel mit Landeswappen. Den Sitz der Kammern bestimmen die Kammersatzungen.