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§ 86 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 HeilBerG M-V – Urteil, Beschluss

(1) Durch Urteil wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder der Beschuldigte freigesprochen. Durch Beschluss wird das Verfahren eingestellt.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Berufsvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn

  1. a)

    die Eröffnung des Verfahrens unzulässig war,

  2. b)

    der Beschuldigte

    1. aa)

      stirbt,

    2. bb)

      seine Approbation widerrufen wird oder

    3. cc)

      er auf seine Approbation verzichtet

    oder

  3. c)

    nach der Eröffnung des Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme wegen Geringfügigkeit des Berufsvergehens nicht erforderlich erscheint.

(4) Urteile und Beschlüsse sind den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.