§ 83 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht
§ 83 HeilBerG M-V – Schlussgehör
Nach Schluss der Beweisaufnahme werden der Antragsteller und die übrigen Antragsberechtigten gehört wenn sie erschienen sind. Sodann werden der Beschuldigte und der Beistand gehört.