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§ 83 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 HeilBerG M-V – Schlussgehör

Nach Schluss der Beweisaufnahme werden der Antragsteller und die übrigen Antragsberechtigten gehört wenn sie erschienen sind. Sodann werden der Beschuldigte und der Beistand gehört.