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§ 78 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 HeilBerG M-V – Mündliche Verhandlung

(1) Entscheidet das Gericht nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird von dem Vorsitzenden der Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

(2) Zur Hauptverhandlung lädt der Vorsitzende den Beschuldigten, den Beistand, den Antragsteller sowie die übrigen Antragsberechtigten.

(3) Der Vorsitzende lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren persönlichen Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen der Beteiligten nach Absatz 2 angegeben werden.

(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.