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§ 64 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 HeilBerG M-V – Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind

  1. 1.

    Verwarnung,

  2. 2.

    Verweis,

  3. 3.

    Geldbuße bis zu 50.000 Euro,

  4. 4.

    Aberkennung des passiven Berufswahlrechts (§ 19 Abs. 1) für die Dauer von bis zu zehn Jahren,

  5. 5.

    Feststellung, dass der Beschuldigte zeitweilig oder dauernd unwürdig ist, den Beruf auszuüben.

  6. 6.

    Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied für einen bestimmten Zeitraum höchstens für die Dauer von fünf Jahren persönlich ungeeignet ist, Weiterbildung durchzuführen.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 können nebeneinander verhängt werden. Neben der Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 5 kann eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 verhängt werden.