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§ 63 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 HeilBerG M-V – Vorrang des Strafverfahrens

(1) Ist gegen den Beschuldigten die Öffentliche Klage in einem strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann wegen derselben Tatsachen ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden; es ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird.

(2) Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Ein ausgesetztes berufsgerichtliches Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das Gleiche gilt, wenn in dem strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann die in der Person des Beschuldigten liegen. Das berufsgerichtliche Verfahren ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

(4) Wird der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthalten.

(5) Ist der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden oder ist das Verfahren nach § 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden, kann wegen derselben Tatsachen eine berufsgerichtliche Maßnahme nur getroffen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beschuldigten zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.

(6) Die tatsächlichen Festlegungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Das Berufsgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Festlegungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.