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§ 52 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 4 – Weiterbildung der Apotheker

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 HeilBerG M-V – Inhalt und Weiterbildung

(1) Die Weiterentwicklung in den Fachgebieten, Teilfachgebieten oder Zusatzbezeichnungsbereichen umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über

  1. 1.

    die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise der Arzneimittel,

  2. 2.

    die Begutachtung der Arzneimittel sowie

  3. 3.

    die Information und Beratung über Arzneimittel.

(2) Die Weiterbildung erstreckt sich auch auf die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, im Hinblick auf Arzneimittel und Gefahrstoffe insbesondere auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über

  1. 1.

    deren Begutachtung und Nachweis,

  2. 2.

    die notwendigen Maßnahmen, um sie unschädlich zu machen, und

  3. 3.

    die Schadensverhütung, -begrenzung und -beseitigung.