§ 50 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 3 – Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
§ 50 HeilBerG M-V – Weiterführung der Bezeichnung "Praktischer Arzt"
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bezeichnung "Praktischer Arzt" führt, darf diese weiterführen und erhält auf Antrag hierüber von der Ärztekammer eine entsprechende Urkunde.