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§ 47 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 3 – Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 HeilBerG M-V – Grundsätze der Ausbildung

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist Weiterbildung im Sinne des Gesetzes.

(2) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin erfolgt in einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen ganztägigen Tätigkeit unter der Aufsicht der zuständigen Behörden nach bestandenem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Die Ärztekammer regelt das Nähere in ihrer Weiterbildungsordnung. Sie kann längere Weiterbildungszeiten vorsehen. Satz 1 gilt auch für gleichwertige Ausbildungsabschlüsse nach Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Die besondere Ausbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie findet statt unter der verantwortlichen Leitung von Ärzten in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie in Praxen niedergelassener Ärzte, die zur Kassenpraxis zugelassen sind. Nachzuweisen sind

  1. 1.

    mindestens sechs Monate in zugelassenen Krankenhäusern,

  2. 2.

    mindestens sechs Monate in Praxen von kassenärztlich zugelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin oder in anderen Praxen, die den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen, und

  3. 3.

    höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, sofern sie hierfür zugelassen sind.

Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Zeiten in Innerer Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendmedizin. Für die Fachgebiete kann eine Höchstdauer der Anrechnung festgelegt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.

(4) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der besonderen Ausbildung müssen von den an der Ausbildung beteiligten Ärzten persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.

(5) Die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in der Allgemeinmedizin ist abhängig vom Besitz eines in Anhang V Nr. 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweises für die ärztliche Grundausbildung.

(6) Über die Ableistung der einzelnen Abschnitte der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erteilt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Bescheinigung. Aus der Bescheinigung über die mindestens sechsmonatige Ausbildung in Arztpraxen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 und Einrichtungen und Diensten nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 muss hervorgehen, dass sich diese Ausbildung auf die Erkennung und Behandlung praxistypischer Krankheiten unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes, auf die Gesundheitsführung von Patienten, auf Vorsorgemaßnahmen, auf die Früherkennung von Krankheiten und auf die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen erstreckt hat.

(7) Wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Ärztekammer auf Antrag eine Anerkennung des Rechts zum Führen der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin", soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. § 39 ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen.