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§ 45 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Weiterbildung der Ärzte

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 HeilBerG M-V – Inhalt und Umfang der Weiterbildung, Meldepflichten

(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehung zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

(2) In der Weiterbildungsordnung kann eine Befreiung für einen Teil einer Weiterbildung vorgesehen werden, wenn dieser Teil bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurde. Über die Befreiung entscheidet die Ärztekammer im Einzelfall; eine Befreiung darf im Umfang von höchstens der Hälfte der jeweiligen Facharztweiterbildung ausgesprochen werden.