Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 43 HeilBerG M-V – Weitergeltung von Anerkennungen
(1) Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen.
(2) Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung, der Bundes-Tierzärzteordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilten Anerkennungen. Bezeichnungen im Sinne des § 34 zu führen, gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. Ermächtigungen zur Weiterbildung und Zulassungen von Weiterbildungsstätten, die im übrigen Geltungsbereich der in Satz 1 genannten Vorschriften erteilt worden sind, sind bei der Anerkennung der Weiterbildung zu berücksichtigen.