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§ 40 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 HeilBerG M-V – Tätigkeit im Fachgebiet oder Teilfachgebiet

(1) Wer eine Facharztbezeichnung in einem Gebiet führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er führt.

(2) Wer eine Fachgebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch ein Kammermitglied vertreten lassen, das dieselbe Fachgebietsbezeichnung führt.

(3) Wer eine Bezeichnung nach § 34 führt und in einer Praxis als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder als angestellter Arzt im Sinne des § 95 Abs. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als Arzt in einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer zugelassenen Einrichtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig ist, ist gemäß § 32 Nr. 4 grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und sich in dem Fachgebiet, Teilfachgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht, und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.