§ 36 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 36 HeilBerG M-V – Führen der Bezeichnungen
(1) Eine Fachgebiets- oder Teilgebietsbezeichnung nach § 34 Satz 1 darf führen, wer dafür eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält, wer nach Abschluss der Berufsausbildung die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Mehrere Fachgebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.
(3) Teilfachgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Fachgebietes geführt werden, dem die Teilfachgebiete angehören.