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§ 33 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Berufsausübung

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 HeilBerG M-V – Berufsordnung

(1) Nähere Bestimmungen über die Berufspflichten treffen die Kammern als Satzung (Berufsordnung) im Rahmen der §§ 31 und 32. Die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG sind dabei zu beachten.

(2) Die Berufsordnung kann insbesondere Regelungen enthalten über

  1. 1.

    die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    die Ausübung des Berufs in einer Praxis und in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Behandlung dienen,

  3. 3.

    die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,

  4. 4.

    die Praxis- und Apothekenankündigung,

  5. 5.

    die Praxis- und Apothekeneinrichtung,

  6. 6.

    die Durchführung von Sprechstunden und die Öffnungszeiten von Apotheken,

  7. 7.

    die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,

  8. 8.

    den Abschluss und Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

  9. 9.

    die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,

  10. 10.

    das nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufs erforderliche Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,

  11. 11.

    die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,

  12. 12.

    das kollegiale Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und die Zusammenarbeit zwischen Kammermitgliedern und Angehörigen anderer Berufe,

  13. 13.

    die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten sowie anderen Mitarbeitern,

  14. 14.

    die Ausbildung von Mitarbeitern,

  15. 15.

    die Aufbewahrung und Weitergabe der Aufzeichnungen.

(3) Die Berufsordnung hat vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst (§ 32 Nr. 4) nur für einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich gilt; ist hat weiterhin vorzusehen, dass eine Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwer wiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag von der Kammer widerruflich ganz oder teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann. Näheres regelt eine von der Kammer oder im Einvernehmen mit der Kammer erlassene Notdienstordnung.

(4) Die Kammern können für Tätigkeiten bei einer juristischen Person des Privatrechts in der Berufsordnung Anforderungen festlegen, die insbesondere gewährleisten, dass die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig von wirtschaftlichen Einflüssen ausgeübt wird.