§ 29 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt I – Die Kammern
§ 29 HeilBerG M-V – Ausschüsse
Die Kammerversammlung kann Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können auch Kammermitglieder angehören, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind. Der Vorstand hat den Ausschüssen alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1). Die Mitglieder der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.