§ 27 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt I – Die Kammern
§ 27 HeilBerG M-V – Einberufung der Kammerversammlung
(1) Der Präsident beruft die Kammerversammlung und den Vorstand ein und leitet ihre Sitzungen. Die Kammerversammlung kann eine andere Versammlungsleitung wählen.
(2) Der Präsident hat die Kammerversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt.