§ 25 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt I – Die Kammern
§ 25 HeilBerG M-V – Wahl des Vorstandes
(1) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode den Vorstand, sie kann Mitglieder des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit abberufen. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Ein Mitglied des Vorstandes scheidet aus dem Vorstand aus, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen.