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§ 25 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HeilBerG M-V – Wahl des Vorstandes

(1) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode den Vorstand, sie kann Mitglieder des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit abberufen. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Ein Mitglied des Vorstandes scheidet aus dem Vorstand aus, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen.