§ 20 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt I – Die Kammern
§ 20 HeilBerG M-V – Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung
Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung,
- 1.
wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen,
- 2.
wenn es auf den Sitz dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich und unwiderruflich verrichtet,
- 3.
wenn die Wahl für ungültig erklärt ist.