§ 19 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt I – Die Kammern
§ 19 HeilBerG M-V – Passives Wahlrecht
(1) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied, dem das passive Berufswahlrecht nicht aberkannt worden Ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 4).
(2) Nicht wählbar ist, wer
- 1.
staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer ausübt,
- 2.
hauptberufliche Mitarbeiter der Kammer ist,
- 3.
infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.